Im Übrigen verfügt der Gesetzgeber über eine grosse Gestaltungsfreiheit. Aus der gutachterlichen Stellungnahme von Niklaus Schmid ergibt sich, dass dabei Kriterien wie die fachliche Eignung des Aufsichtsorgans, die Einbindung der Aufsichtsinstanz in die Entscheidungsprozesse in personalrechtlicher und fachlicher Hinsicht, die Vermeidung einer Vorbefassung und andere Kriterien eine Rolle spielen. Ihre Gewichtung ist auch eine politische Frage. Im Übrigen schliesse ich mich den Beurteilungen meines erfahrenen Kollegen und Spezialisten Niklaus Schmid weitgehend an. 1. Geteilte oder ungeteilte Aufsicht