en sinngemäss in der Neuregelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft zu berücksichtigen. Wie dargestellt 26 enthält die Bundesverfassung keine präzisen Vorgaben über die Zuordnung der Bundesanwaltschaft zu Exekutive, Legislative und Justiz. Ihre Unabhängigkeit von der Politik und ihre Verpflichtung auf das Gesetz entsprechen aber einem zentralen rechtsstaatlichen Anliegen. Im Übrigen verfügt der Gesetzgeber über eine grosse Gestaltungsfreiheit.