Diese soll nicht mehr zwischen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und dem Bundesrat aufgeteilt werden, sondern ausschliesslich dem Gesamtbundesrat übertragen werden, der das EJPD mit der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben betrauen soll. Um eine unzulässige Einmischung des Bundesrates in laufende Strafverfahren zu verhindern, wird eine inhaltliche Schranke in Bezug auf die Weisungsbefugnisse geschaffen: Dem Bundesrat soll es verwehrt sein, Weisungen über die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss einzelner Verfahren oder für die Vertretung der Anklage vor