Nach Art. 2 Abs. 3 BPV ist er für alle Arbeitgeberentscheide gegenüber dem Bundesanwalt, die nicht die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen, zuständig. Die administrative Zuordnung der Bundesanwaltschaft zum EJPD bedeutet also zwar eine begrenzte Delegation der Leitungs- und Aufsichtsbefugnisse an dessen Vorsteher. Sie entbindet den Bundesrat aber nicht davon, seine Verantwortung als Wahl- und Aufsichtsbehörde wahrzunehmen. Nach meiner Ansicht kann man zwar nicht sagen, dass der Bundesrat als Wahlbehörde im Zusammenhang mit dem Rücktritt von Bundesanwalt Roschacher umgangen worden sei.