Wie dargelegt bezeichnet das Gesetz den Bundesrat als Wahl- und Aufsichtsbehörde des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin. Der Vorsteher des EJPD übt die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft, die ihm gemäss Organisationsverordnung EJPD als dezentrale Verwaltungseinheit administrativ zugeordnet ist, im Namen des Bundesrates aus. Nach Art. 2 Abs. 3 BPV ist er für alle Arbeitgeberentscheide gegenüber dem Bundesanwalt, die nicht die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen, zuständig.