Ohne das fehlerhafte Vorgehen des EJPD wäre also eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich gewesen. Nach meinem Dafürhalten ist es allerdings – entgegen der Ansicht des EJPD – nicht eindeutig, dass eine ordentliche Kündigung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Amtsdauer zulässig gewesen wäre, vor allem wegen der Mängel in der Leistung oder im Verhalten (Art. 12 Abs. 6 lit. b BPG). Im Ergebnis wurde das Arbeitsverhältnis ja auch erst auf den Ablauf der Amtsdauer, d.h. auf den 31. Dezember 2007, aufgelöst, obwohl der Rücktritt des Bundesanwalts per 31. Dezember 2006 erfolgte;