Die beiden Fehler bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ändern deshalb nichts an der Rechtsgültigkeit. Zum gleichen Schluss kommt man, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als ursprünglich fehlerhafter verwaltungsrechtlicher Vertrag betrachtet wird. 24 Man kann allerdings annehmen, dass Herr Roschacher das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt hätte, wenn ihm keine Abgangsentschädigung in der Höhe eines Jahresgehaltes zugesprochen worden wäre. Ohne das fehlerhafte Vorgehen des EJPD wäre also eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich gewesen.