Die Unzuständigkeit des Vorstehers des EJPD zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und das Fehlen der gesetzlichen Grundlage für die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung sind keine leicht erkennbaren Mängel. Im Übrigen müsste eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dazu führen, dass die mit Bundesanwalt Roschacher getroffene Vereinbarung, auf die er sich nach Treu und Glauben verlassen durfte, Bestand haben muss. Die beiden Fehler bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ändern deshalb nichts an der Rechtsgültigkeit.