Nach Lehre und Rechtsprechung sind fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel bloss anfechtbar. Nichtigkeit eines fehlerhaften Aktes im Sinne der absoluten Unwirksamkeit tritt nur ausnahmsweise ein, nämlich dann, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn die Nichtigkeit des Aktes die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. 23 Die Unzuständigkeit des Vorstehers des EJPD zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und das Fehlen der gesetzlichen Grundlage für die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung sind keine leicht erkennbaren Mängel.