20 Siehe dazu vorne, III. 2. c. 21 Da der Bundesanwalt durch Verfügung gewählt worden ist, dürfte gar kein solcher Arbeitsvertrag vorliegen. 22 Im Übrigen bezieht sich die Ermächtigung des Bundesrates nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur auf die durch Art. 19 Abs. 2 BPG erfassten Fälle (vgl. dazu AB 1999 N 2095, Voten David und Villiger). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Bundesanwalt Roschacher gehört meines Erachtens nicht dazu. VPB/JAAC/GAAC 2008 153 Gutachten