Von dieser Ermächtigung hat er keinen Gebrauch gemacht. In Art. 78 Abs. 2 BPV werden lediglich diejenigen Personalkategorien aufgezählt, denen – über die in Art. 19 Abs. 2–4 BPG geregelten Fälle hinaus – Abgangsentschädigungen ausgerichtet werden können. Der Bundesanwalt wird in Art. 78 Abs. 2 BPV nicht erwähnt. 22 3. Rechtswirkungen der Mangelhaftigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses