Diese Bestimmung sieht Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne Verschulden der Angestellten, insbesondere beim Verlust des Arbeitsplatzes als Folge von Reorganisationen, vor. Sie ist im Fall einer Kündigung durch Angestellte grundsätzlich nicht anwendbar. Nach Art. 19 Abs. 5 Satz 2 BPG kann der Bundesrat den Rahmen für allfällige Abgangsentschädigungen bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen nach Art. 10 Abs. 1 BPG regeln. Von dieser Ermächtigung hat er keinen Gebrauch gemacht.