BPG festgehalten worden ist, 21 und weil das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung seitens des Departementsvorstehers, sondern durch Kündigung seitens des Bundesanwalts aufgelöst worden ist. Entgegen der missverständlichen Auskunft des Eidgenössischen Personalamtes vom 29. Juni 2006 stellt auch Art. 19 Abs. 5 BPG keine Grundlage für eine Abgangsentschädigung des Bundesanwaltes dar. Diese Bestimmung sieht Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne Verschulden der Angestellten, insbesondere beim Verlust des Arbeitsplatzes als Folge von Reorganisationen, vor.