26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 BPV infrage kommt. Es braucht somit auch nicht geprüft zu werden, ob eine analoge Anwendung auch deshalb ausgeschlossen ist, weil im Arbeitsvertrag mit dem Bundesanwalt der Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Departementsvorsteher nicht als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Art. 12 Abs. 6 lit. f BPG festgehalten worden ist, 21 und weil das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung seitens des Departementsvorstehers, sondern durch Kündigung seitens des Bundesanwalts aufgelöst worden ist.