Der Bundesanwalt steht als Leiter einer dezentralen, dem EJPD nur administrativ zugeordneten Verwaltungseinheit nicht in einem so nahen Verhältnis zum Vorsteher des EJPD, dass ein Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Departementschef als Kündigungsgrund erscheinen könnte, der eine Abgangsentschädigung rechtfertigen würde. Es liegt deshalb keine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der Vorschriften über die Auflösung von auf Amtsdauer abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen vor, sodass auch keine analoge Anwendung von Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 BPV infrage kommt.