Die auf Amtsdauer gewählten Personen sollen ja gerade unabhängig vom Wahlorgan sein. Der Bundesanwalt steht als Leiter einer dezentralen, dem EJPD nur administrativ zugeordneten Verwaltungseinheit nicht in einem so nahen Verhältnis zum Vorsteher des EJPD, dass ein Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Departementschef als Kündigungsgrund erscheinen könnte, der eine Abgangsentschädigung rechtfertigen würde.