32 Abs. 3 BPV, dass eine Auflösung eines auf Amtsdauer abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses – von der fristlosen Kündigung nach Art. 12 Abs. 7 BPG abgesehen – nur auf Ablauf der Amtsdauer und bei Vorliegen der ordentlichen Kündigungsgründe nach Art. 12 Abs. 6 BPG möglich und eine Kündigung wegen Problemen bei der Zusammenarbeit ausgeschlossen ist. Die auf Amtsdauer gewählten Personen sollen ja gerade unabhängig vom Wahlorgan sein.