Die Entschädigung bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages wegen «Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin» im Sinne von Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 BPV ist für Personen vorgesehen, die in einem besonders engen Verhältnis zu ihren Vorgesetzten stehen, weil es hier in ausgeprägtem Masse auf das gute Einvernehmen zwischen den Departementsvorstehern oder Departementsvorsteherinnen und ihren nächsten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Staatssekretären, Amtsdirektoren, Vizekanzlern) ankommt.