BPG vorliegt, ausserdem aus den in Art. 12 Abs. 6 BPG erwähnten Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist jeweils auf Ablauf der vierjährigen Amtsdauer. Wie erwähnt können auch die auf Amtsdauer angestellten Personen das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung von Fristen und Terminen kündigen. Unterbleibt die Kündigung auf Ablauf der Amtsdauer, erneuert sich die Anstellung auf Amtsdauer um weitere vier Jahre.