Eine analoge Anwendung von Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 BPV auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Bundesanwalt ist nur möglich, wenn eine Lücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Bundesanwalt vorliegt. 19 Art. 32 Abs. 3–5 BPV enthalten jedoch meines Erachtens keine lückenhafte Regelung der Auflösung einer Anstellung auf Amtsdauer. Die zuständige Stelle kann das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 12 Abs. 7 BPG vorliegt, ausserdem aus den in Art.