Im Rahmen der Vereinbarung über die Folgen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Vorsteher des EJPD und Bundesanwalt Roschacher wurde diesem eine Abgangsentschädigung in der Höhe eines Jahresgehaltes zugesprochen. Das EJPD sieht die gesetzliche Grundlage für diese Entschädigung in Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 BPV.