Der Bundesrat hatte Kenntnis von der Kündigung des Bundesanwaltes; er wandte offenbar nichts dagegen ein und verlangte auch keine förmliche Antragstellung durch das EJPD. Man könnte sich sogar fragen, ob eine stillschweigende Genehmigung vorliegt. Ob und wieweit der Bundesrat auch über die Vereinbarung betreffend die Nebenfolgen der Kündigung informiert wurde, ist mir nicht bekannt. 2. Rechtmässigkeit der Abgangsentschädigung des Bundesanwaltes