Abs. 4 BPV nicht eingehalten werden, so ist ein Auflösungsvertrag erforderlich. Allerdings muss auch hier die Wahlbehörde zustimmen. Nach meiner Beurteilung wäre unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis mit Bundesanwalt Roschacher durch einseitige Kündigung oder durch einen Vertrag aufgelöst worden ist, eine Entlassungsverfügung oder eine Genehmigung des Vertrages durch den Bundesrat als Wahlbehörde erforderlich gewesen. Das Fehlen eines solchen förmlichen Aktes wiegt allerdings nicht schwer. Der Bundesrat hatte Kenntnis von der Kündigung des Bundesanwaltes;