18 Das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (SR 172.221.10), das durch das Bundespersonalgesetz grösstenteils aufgehoben worden ist, sah dieses Vorgehen bei der Auflösung durch Kündigung in Art. 53 ausdrücklich vor. Da die Regelung betreffend die Wahl auf Amtsdauer in Art. 9 Abs. 4 und 5 BPG auf dem bisherigen Beamtengesetz beruht, ist für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Amtsdauer auch nach neuem Recht eine Entlassungsverfügung der Wahlbehörde notwendig, wenn die gewählte Person gekündigt hat. Dazu Minh