16 Das EJPD stützte sich dabei auf zwei Stellungnahmen des Bundesamtes für Justiz vom 30. Juni 2007 betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Bundesanwalt sowie auf eine Stellungnahme des Eidgenössischen Personalamtes vom 2. Mai 2005 betreffend unverschuldete, einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.