18 Art. 3 der Verordnung über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten (Amtsdauerverordnung) vom 17. Oktober 2001 (SR 172.220.111.6) sieht vor, dass die Wahlbehörde und die angestellte Person das Arbeitsverhältnis durch schriftlichen Auflösungsvertrag jederzeit auf jeden Zeitpunkt auflösen können. Sollen also die Kündigungsfristen und Kündigungstermine für die Auflösung einer Anstellung auf Amtsdauer nach Art. 32