Mit der Kündigung wird aber das durch Verfügung begründete Arbeitsverhältnis nicht einseitig aufgelöst; vielmehr handelt es sich dabei um ein Gesuch an die Wahlbehörde um Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dem diese durch eine entsprechende Entlassungsverfügung entsprechen muss. 18 Art. 3 der Verordnung über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten (Amtsdauerverordnung) vom 17. Oktober 2001 (SR 172.220.111.6) sieht vor, dass die Wahlbehörde und die angestellte Person das Arbeitsverhältnis durch schriftlichen Auflösungsvertrag jederzeit auf jeden Zeitpunkt auflösen können.