alle anderen Arbeitsverhältnisse durch Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages. 17 Das bedeutet, dass die auf Amtsdauer abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse nicht durch blosse Kündigung der angestellten Personen aufgelöst werden können. Zwar sieht Art. 32 Abs. 4 BPV vor, dass auf Amtsdauer angestellte Personen das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach Art. 12 Abs. 3 BPG auf Ende jeden Monats kündigen können. Mit der Kündigung wird aber das durch Verfügung begründete Arbeitsverhältnis nicht einseitig aufgelöst;