Deshalb sei die Rechtsauffassung richtig, wonach es sich um eine einseitige und durch den Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung handle. 16 Sowohl die GPK-N als auch das EJPD haben meines Erachtens übersehen, dass für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die auf eine Amtsdauer von vier Jahren abgeschlossen wurden, andere Regeln gelten als für die Beendigung von Anstellungsverhältnissen auf unbestimmte Zeit. Arbeitsverhältnisse auf Amtsdauer werden durch mitwirkungsbedürftige Wahlverfügungen begründet; alle anderen Arbeitsverhältnisse durch Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages.