Die Akten zeigten eindeutig auf, dass zwischen dem EJPD und dem Parteivertreter des Bundesanwalts intensive Verhandlungen über die Nebenfolgen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt worden seien. Dies sei nur möglich gewesen, weil der Bundesanwalt schon früh erklärt habe, er sei bereit zurückzutreten, sofern das EJPD gewisse Bedingungen erfülle. Der erste Schritt sei somit vom Bundesanwalt und nicht vom EJPD ausgegangen. Deshalb sei die Rechtsauffassung richtig, wonach es sich um eine einseitige und durch den Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung handle.