Die GPK-N führt in ihrem Bericht (Ziff. 3.2, g) aus, wenn der Bundesanwalt von sich aus, d.h. einseitig kündige, falle das Arbeitsverhältnis dahin und eine Genehmigung durch den Bundesrat sei nicht nötig. Werde das Arbeitsverhältnis jedoch im gegenseitigen Einvernehmen nach Art. 10 Abs. 1 BPG aufgelöst, wobei die entsprechenden Bedingungen und gegenseitigen Verpflichtungen in einer Vereinbarung festgelegt würden, sei der Bundesrat für die Genehmigung dieser Vereinbarung zuständig. Dies gehe auch aus dem gutachterlichen Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 30. Juni 2006 hervor.