1. Zuständigkeit zur Auflösung des Dienstverhältnisses Nach Art. 2 Abs. 1 lit. g BPV ist der Bundesrat zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin. Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach Abs. 1 treffen die Departemente, soweit andere Erlasse nichts anderes bestimmen (Art. 2 Abs. 3 BPV). VPB/JAAC/GAAC 2008 150 Gutachten