Wie vorne (1.) ausgeführt, hat der Vorsteher des EJPD kein Recht, der ihm nur administrativ zugeordneten Bundesanwaltschaft Weisungen bezüglich deren Informationstätigkeit zu erteilen. Insoweit verstösst also die «Abmahnung und scharfe Rüge» vom 8. Juni 2006 gegen geltendes Recht. V. Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Bundesanwalt Roschacher Am 5. Juli 2006 kündigte Bundesanwalt Roschacher seinen Rücktritt per 31. Dezember 2006 nach Massgabe der am gleichen Tag abgeschlossenen Vereinbarung an. Der Vorsteher des EJPD informierte den Bundesrat ebenfalls am 5. Juli 2006 über die Kündigung des Bundesanwaltes.