Da es dabei um die Missachtung von administrativen Pflichten ging, war der Vorsteher des EJPD befugt, sie zu rügen. Anders verhält es sich dagegen bezüglich des Vorwurfs, ohne Rücksprache mit dem Departementschef dem Tages-Anzeiger ein Interview gegeben zu haben, und bezüglich der Weisung, ohne Rücksprache mit dem Departement keinerlei Presseauftritte mehr zu organisieren. Wie vorne (1.) ausgeführt, hat der Vorsteher des EJPD kein Recht, der ihm nur administrativ zugeordneten Bundesanwaltschaft Weisungen bezüglich deren Informationstätigkeit zu erteilen.