Seine Weigerung, seinen Vorgesetzten über das in den Medien und in der Politik heftig diskutierte Verfahren H. zu informieren, obwohl er dazu nach Art. 102quater Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege befugt war, hat er meines Erachtens nicht überzeugend begründet. Auch die Vorwürfe der Nichterreichbarkeit und der Gesprächsverweigerung sind nach meiner Ansicht berechtigt. Da es dabei um die Missachtung von administrativen Pflichten ging, war der Vorsteher des EJPD befugt, sie zu rügen.