Falls sich solche oder ähnliche Vorkommnisse wiederholen sollten oder der Bundesanwalt sich seinen klaren Anweisungen widersetzen werde, werde er unverzüglich beim Bundesrat die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (gegebenenfalls sogar die fristlose Kündigung) beantragen. Dem Bericht der GPK-N und der Stellungnahme des EJPD zum Berichtsentwurf lässt sich entnehmen, dass der Bundesanwalt nicht bereit war, mit dem Vorsteher des EJPD zu kooperieren. Seine Weigerung, seinen Vorgesetzten über das in den Medien und in der Politik heftig diskutierte Verfahren H. zu informieren, obwohl er dazu nach Art. 102quater Abs. 1 lit.