Am 8. Juni 2006 erteilte der Justizminister dem Bundesanwalt eine schriftliche «Abmahnung und scharfe Rüge» im Sinne von Art. 12 Abs. 6 und 7 BPG wegen Informationsverweigerung, Nichterreichbarkeit, Gesprächsverweigerung und unloyalem Verhalten einer anderen Behörde gegenüber. In seinem Schreiben an den Bundesanwalt führte der Vorsteher des EJPD ferner aus, er erachte das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Bundesanwalt als zerstört und eine loyale Zusammenarbeit als verunmöglicht. Er erteile ihm zudem die Dienstanweisung, ab sofort seine Weisungen bezüglich Erreichbarkeit vollumfänglich einzuhalten;