Aufsicht zu beanstanden. Ob die Androhung einer weiteren Disziplinarstrafe gegen den Bundesanwalt für den Fall, dass er nicht innert Frist seinem Mediensprecher eine schriftliche Ermahnung erteile, notwendig war, um die Durchsetzung der von der Beschwerdekammer verlangten Massnahmen zu erreichen, kann ich nicht beurteilen. 3. «Abmahnung und scharfe Rüge» vom 8. Juni 2006