Nachdem die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes im Rahmen ihrer Fachaufsicht eine Fehlleistung im Bereich der Information durch die Bundesanwaltschaft festgestellt und den Bundesanwalt zu entsprechenden Massnahmen aufgefordert hatte, war der Vorsteher des EJPD berechtigt, dafür zu sorgen, dass der Bundesanwalt den Beanstandungen der Beschwerdekammer Rechnung trägt. Die Teilung zwischen fachlicher und administrativer Aufsicht hat zur Folge, dass die administrativ vorgesetzte Behörde Beanstandungen im Rahmen der Fachaufsicht sanktionieren und allenfalls entsprechende personalrechtliche Massnahmen anordnen muss.