diese Darstellung sei vom Untersuchungsrichteramt gegenüber der GPK-N bestätigt worden. Nachdem die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes im Rahmen ihrer Fachaufsicht eine Fehlleistung im Bereich der Information durch die Bundesanwaltschaft festgestellt und den Bundesanwalt zu entsprechenden Massnahmen aufgefordert hatte, war der Vorsteher des EJPD berechtigt, dafür zu sorgen, dass der Bundesanwalt den Beanstandungen der Beschwerdekammer Rechnung trägt.