3.1.2.2) kam die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes bei ihrer Untersuchung zum Schluss, der Entwurf der Medienmitteilung stamme aus der Bundesanwaltschaft. Sie bezeichnete die Glaubwürdigkeit des Informationschefs deshalb als fraglich und forderte den Bundesanwalt auf, diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Im Bericht der GPK-N (Ziff. 3.1.2.2) wird dagegen festgehalten, der Mediensprecher habe dementiert, die Medienmitteilung verfasst zu haben; diese Darstellung sei vom Untersuchungsrichteramt gegenüber der GPK-N bestätigt worden.