Unterbleibt eine solche Selbstkoordination, so kann sie der Vorsteher des EJPD nach geltendem Recht nicht durchsetzen. Da die Anordnung betreffend Information der Öffentlichkeit durch die Bundesanwaltschaft im Fall «Achraf» nach dem Gesagten nicht zulässig war, lässt sich auch die schriftliche Ermahnung wegen der Verletzung dieses Verbotes nicht rechtfertigen. Der Vorsteher des EJPD hätte meines Erachtens nur beanstanden können, dass der Bundesanwalt sich nicht mit den anderen Verwaltungseinheiten über die Information der Öffentlichkeit abgesprochen hat. 2. Androhung einer weiteren Disziplinarstrafe im Frühling 2006