Der Gesetzgeber hat jedoch eine Einflussnahme der Exekutive auf die Art der Aufgabenerfüllung durch die Bundesanwaltschaft, zu der nach meinem Dafürhalten auch die Information der Öffentlichkeit gehört, ausgeschlossen. Vernünftigerweise koordinieren sich die betroffenen Verwaltungseinheiten – Bundesanwaltschaft und Bundesamt für Polizei, allenfalls auch Bundesamt für Justiz – in solchen Fällen selbst und sprechen sich über die Information der Öffentlichkeit ab. Unterbleibt eine solche Selbstkoordination, so kann sie der Vorsteher des EJPD nach geltendem Recht nicht durchsetzen.