15 Es ist zwar verständlich, dass dem Vorsteher des EJPD an der Koordination zwischen Ermittlungs- und Auslieferungsverfahren, die von zwei verschiedenen Verwaltungseinheiten des Departementes geführt wurden, gelegen war. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Einflussnahme der Exekutive auf die Art der Aufgabenerfüllung durch die Bundesanwaltschaft, zu der nach meinem Dafürhalten auch die Information der Öffentlichkeit gehört, ausgeschlossen.