13 Nach Art. 2 Abs. 1 lit. g BPV ist der Bundesrat zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin, der stellvertretenden Bundesanwälte und Bundesanwältinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen. 14 Als Grund für die fristlose Kündigung gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.