Im Bericht der GPK-N wird unter Ziff. 3.1.2 die «Chronologie des Konflikts zwischen dem Vorsteher EJPD und dem Bundesanwalt» dargestellt. Aus rechtlicher Sicht sind die im Bericht erwähnten Anordnungen des Vorstehers EJPD nach meinem Dafürhalten wie folgt zu beurteilen: 1. Verbot der Information der Medien und schriftliche Ermahnung im Fall «Achraf»