anderseits kann bei Ablauf der vierjährigen Amtsdauer das Arbeitsverhältnis aus den in Art. 12 Abs. 6 BPG genannten Gründen – u.a. Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholten, mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten – aufgelöst werden. IV. Anordnungen des Vorstehers des EJPD gegenüber dem Bundesanwalt