Die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft wird also auch personalrechtlich sichergestellt. Die Wahl- und Aufsichtsbehörde soll keine Möglichkeit haben, durch Drohungen mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf die Erfüllung der Aufgaben Einfluss zu nehmen. Die personalrechtliche Garantie der Unabhängigkeit ist allerdings sachlich und zeitlich beschränkt. Vorbehalten bleibt einerseits eine fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen; anderseits kann bei Ablauf der vierjährigen Amtsdauer das Arbeitsverhältnis aus den in Art. 12 Abs. 6