nen, der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen auf eine Amtsdauer von vier Jahren abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis kann nach Art. 32 Abs. 3 von der zuständigen Stelle 13 jederzeit gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 12 Abs. 7 BPG vorliegt. 14 Auf Ablauf der vierjährigen Amtsdauer kann zudem aus Gründen nach Art. 12 Abs. 6 BPG unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach Art. 12 Abs. 3 BPG gekündigt werden. Die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft wird also auch personalrechtlich sichergestellt.