Nach Art. 9 Abs. 5 BPG kann der Bundesrat durch Verordnung für Personal, das vom Anstellungsorgan unabhängig sein muss, die Wahl auf Amtsdauer vorsehen. Der Bundesrat hat von dieser Möglichkeit in Art. 32 der Bundespersonalverordnung (BPV) vom 3. Juli 2001 (SR 172.220.111.3) Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung werden die Arbeitsverhältnisse des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der stellvertretenden Bundesanwälte und Bundesanwältin- 10 Siehe Anm. 5, 1552.